BACKGROUNDMUSIC COURTESY OF EDER / MAT COUTURE
SONGS GESCHRIEBEN UND PRODUZIERT VON KARL MOESTL
MUSIKER: KARL MOESTL - KEYS, PIANO, SYNTH, BASS, VOC
AMINATA - VOCALS, VOICE
ELLE - VOCALS, VOICE
GERHARD EDER - PECUSSION
SOUND-DESIGN UND MUSIK-PRODUKTION: KARL MOESTL

 Karl Moestl KARL MOESTL
"MY FREEDOM FEAT ." AMINATA

 

Vereinstätigkeit

. BPD REPUBLIK ÖSTERREICH - BUNDESPOLIZEIDIREKTION WIEN

Bezug: Anzeige der Vereinserrichtung vom 06.06.2007

"Der Verein ist somit am 05.07.2007 entstanden und kann seine Tätigkeit beginnen."

 

Vorstand des Vereins:    
  Obmann:     Michael J. Masata
  Obmannstellvertreter:         
  Kassierin:          Barbara Masata
  Schriftführer:     Fabian Kohler
  Schriftführerstellvertreter:  
  Beirat:          
  Rechnungs-/ Kassaprüfer:       Sabine Fehringer
  Rechnungs-/ Kassaprüfer:         Wolfgang Trolp

 

Michael J. Masata

Vereinsobmann - Wo ist meine unwiderstehliche Abneigung gegen die Vereinsmeierei? Pharisäer? No na!

 

Barbara Masata

Vereinskassierin - "graue Eminenz" oder zwangsbeglückt?

 

Fabian Kohler

Vereinsschriftführer - Protokoll, Schriftverkehr und Korrespondenz - selbstlos?

 

Sabine Fehringer

Vereinsrechnungs-/ Kassaprüferin - Zahlenjongleur, QM-erfahren und verlässlich

 

Wolfgang Trolp

Vereinsrechnungs-/ Kassaprüfer - genau, streng und konsequent

 

Kunst-und Kultursponsoring

 

Mitgliedschaft

Formular bitte anfordern, danke!

Ja, ich will Mitglied des Vereins art absurdum Kunstpforte werden.
Mir ist bekannt, dass ich die Mitgliedschaft mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Jahres ohne Angabe von Gründen kündigen kann.
Name: ………………………………………….. Datum: …………………………
Vorname: …………………………………………..
Institution: …………………………………………..
Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.): ………………………………………….. Unterschrift:  ………………………..
Telefon: …………………………………………..
eMail: ………………………………………….
*) Zutreffendes ankreuzen Jahresbeitrag Beitrittsgebühr
Ordentliche Mitglieder *) 30,00 10,00
(Malaktivitäten/Funktion innerhalb des Vereins)
Außerordentliche Mitglieder *) 15,00 5,00
(Minderjährige unter 16 Jahren/StudentInnen)
Fördernde Mitglieder *)
mind.
100,00 5,00
Ehrenmitglieder *) 0,00 0,00
Der Beitrag ist zum Beginn des Kalenderjahres fällig!
Wir bitten bei Gelegenheit um Überweisung auf das Konto des Vereins:
Bankinstitut: Bank Austria Creditanstal AG Kontonummer:
Bankleitzahl: 12000
Bitte senden Sie diesen Antrag an den Verein: art absurdum Kunstpforte, 1210 Wien, Berzeliusgasse 14/53/34

 

PDF-Formular zum downloaden in Arbeit

 

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„Humor ist die Fähigkeit, an den Auswüchsen der menschlichen Natur Gefallen zu finden.”
Zitat von William Somerset Maugham

 

 

 

 

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VEREIN
STATUTEN - IMPRESSUM

 

Statuten

des Vereins „art absurdumKunstpforte

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „art absurdum – Kunstpforte“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, eine offene Auseinandersetzung mit der Kunst – dabei insbesondere der bildenden Kunst – zu führen und verkörpert mit all seinen Aktivitäten den Geist der Unabhängigkeit und Flexibilität. Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

Malkurse, Seminare, Vernissagen, Ausstellungen, Versammlungen, gesellige Veranstaltungen, Vorträge, Wettbewerbe

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitglieds- und Aufnahmebeiträge
  2. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
  3. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Bälle, Frühschoppen, Flohmarkt, usw.)
  4. Wettbewerbe

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins entweder Malaktivitäten ausüben oder eine Funktion bekleiden.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Minderjährige unter 16 Jahren und Kinder (mit ermäßigtem Beitrag) und Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

(5) Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die unbescholten sind.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt wie in § 4 Abs. 4 beschrieben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt mit Wirksamkeit des Austritts.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.

 

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jedes zweite Jahr in den letzten 3 Monaten des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  2. einen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer


innerhalb von 4 Wochen statt.

(3) Die Einladung sowie die Tagesordnung an alle Mitglieder hat 14 Tage vorher schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail zu erfolgen.

(4) Die Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8) Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind besonders vorbehalten

(1) Feststellung der Beschlussfähigkeit

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

(5) Entlastung des Vorstands

(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 Der Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. Obmann/Obfrau
  2. Schriftführer/Schriftführerin
  3. Kassier/Kassierin
  4. Maximal 2 Beiräte

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer-ordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandmitglied einberufen.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns/der Obfrau ausschlaggebend.

(7) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Generalversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes/der Obfrau leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Schriftführer/die Schriftführerin den Verein.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außer-ordentlichen Vereinsmitgliedern

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstands-mitglieder

(1) Der Obmann/die /Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann/von der Obfrau unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten sind sowohl der Obmann/die Obfrau als auch der Kassier/die Kassierin zeichnungsberechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann/von der Obfrau erteilt werden.

(4) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der General-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäfts-kontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Haupt-versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereins-vermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen.

(3) Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Die Generalversammlung hat Beschluss darüber zu fassen, wem laut § 16 Abs. 3 das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen übertragen wird. Dieser Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so ist das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde zu übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein dieses gesamte Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der  §§ 34 ff  Bundesabgabenordnung verwenden.

 

Impressum

Der art absurdum Kunstpforte Verein ist um die Veröffentlichung korrekter Informationen auf dieser Homepage bemüht. Der Verein übernimmt aber keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der angebotenen Inhalte, weder selbst formulierte noch zitierte, noch für allfällige Schäden, die aus der Verwendung der Informationen resultieren könnten.